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Reiserecht


- Minderung des Reisepreises wegen Mängeln der Reise
- Schadensersatzansprüche
- vertane Urlaubszeit
- Rücktritt vor Reisebeginn
- Rücktritt während der Reise
- Kündigung wegen höherer Gewalt


Während einer Reise können viele Mängel auftreten, die zu einem Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt führen.
Wir überprüfen und berechnen die Höhe der Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung.
Bei Beanstandungen der Reise ist es ratsam, noch am Urlaubsort die richtigen Schritte einzuleiten. Nach bekannt werden eines Mangels sollte man Kontakt zur Reiseleitung aufnehmen und Abhilfe verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, sollte man ein Mängelprotokoll erstellen und möglichst von der Reiseleitung unterschreiben lassen, aussagekräftige Beweise (Fotos etc.) sammeln und Anschriften von Zeugen notieren.

Im Reiserecht ist es besonders wichtig, berechtigte Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter unmittelbar nach Reiseende geltend zu machen, da die gesetzlichen Fristen hierfür äußerst kurz bemessen sind.

Sofern außergerichtlich keine Einigkeit erzielt werden kann, setzen wir Ansprüche gerichtlich durch.


Mängelbeispiele:
 

Bei all-inclusive Leistung Qualität der Speisen minderwertig, unzureichender Service, Warteschlangen 20% Minderung (AG Düsseldorf, 35 C 15886/99)
Außenanlagen des Hotels nicht fertig gestellt 10% Minderung (AG Düsseldorf, 56 C 1798/98)
Kein Gepäck während des gesamten Urlaubs 50% Minderung (AG Bad Homburg 2 C 3393/00)
Nord- statt gebuchter Südseite des Hotels 30% Minderung (AG Köln 128 C 197/03)
Kakerlaken 10-40% Minderung je nach Ausmaß der Belastung
Strandentfernung größer als im Katalog angegeben 5–15% Minderung je nach Abweichung von der Katalogzusage
Fehlende Animation 15% Minderung (AG Neuwied 4 C 1322/03)
Großbaustelle zu beiden bzw. drei Seiten des Hotels mit erheblicher Lärmbelästigung 50–60% Minderung (LG Hamburg 313 S 183/98; LG Köln 3 O 27/96)