Reiserecht
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Minderung des Reisepreises wegen Mängeln der Reise
- Schadensersatzansprüche
- vertane Urlaubszeit
- Rücktritt vor Reisebeginn
- Rücktritt während der Reise
- Kündigung wegen höherer Gewalt
Während einer Reise können viele Mängel auftreten, die zu
einem Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt
führen.
Wir überprüfen und berechnen die Höhe der Ansprüche
gegenüber dem Reiseveranstalter unter Zugrundelegung der
einschlägigen Rechtsprechung.
Bei Beanstandungen der Reise ist es ratsam, noch am
Urlaubsort die richtigen Schritte einzuleiten. Nach bekannt
werden eines Mangels sollte man Kontakt zur Reiseleitung
aufnehmen und Abhilfe verlangen. Kann der Mangel nicht
beseitigt werden, sollte man ein Mängelprotokoll erstellen
und möglichst von der Reiseleitung unterschreiben lassen,
aussagekräftige Beweise (Fotos etc.) sammeln und Anschriften
von Zeugen notieren.
Im Reiserecht ist es besonders wichtig, berechtigte
Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter unmittelbar nach
Reiseende geltend zu machen, da die gesetzlichen Fristen
hierfür äußerst kurz bemessen sind.
Sofern außergerichtlich keine Einigkeit erzielt werden kann,
setzen wir Ansprüche gerichtlich durch.
Mängelbeispiele:
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Bei
all-inclusive Leistung Qualität der Speisen minderwertig,
unzureichender Service, Warteschlangen |
20% Minderung
(AG Düsseldorf, 35 C 15886/99) |
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Außenanlagen
des Hotels nicht fertig gestellt |
10% Minderung
(AG Düsseldorf, 56 C 1798/98) |
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Kein Gepäck
während des gesamten Urlaubs
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50% Minderung
(AG Bad Homburg 2 C 3393/00) |
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Nord- statt
gebuchter Südseite des Hotels
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30% Minderung
(AG Köln 128 C 197/03) |
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Kakerlaken
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10-40%
Minderung je nach Ausmaß der Belastung |
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Strandentfernung größer als im Katalog angegeben
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5–15%
Minderung je nach Abweichung von der Katalogzusage
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Fehlende
Animation
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15% Minderung
(AG Neuwied 4 C 1322/03) |
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Großbaustelle
zu beiden bzw. drei Seiten des Hotels mit erheblicher
Lärmbelästigung
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50–60%
Minderung (LG Hamburg 313 S 183/98; LG Köln 3 O 27/96) |
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